Informationen zum Urheberrecht

Viele Lehrkräfte stehen in der aktuellen Situation vor der Frage, welche Materialien sie den Schülerinnen und Schülern in digitaler Form zukommen lassen dürfen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die aktuelle Ausnahmesituation nicht dazuführen darf, sich über geltende rechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen.

Grundsätzlich ist für die Lehrkraft das Veröffentlichen von Material insbesondere in einem geschützten Bereich, wie ihn die Lernplattform mebis bietet, unter Beachtung des sogenannten „Fotokopiervertrags“ relativ unkompliziert möglich.

Die hier folgenden Informationen sind der Quelle: http://www.schulbuchkopie.de entnommen, auf der auch weiterführende Informationen zu finden sind.

Die Regeln lauten:

  • Aus Werken zu Unterrichtszwecken dürfen maximal 15 Prozent, jedoch höchstens 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse.
  • Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
  • Schulbücher dürfen somit niemals vollständig kopiert oder eingescannt werden.
  • Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Tablets, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
  • Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.

Weiterführende Informationen: